Café Ilse – Genuss am Fuße der Burg

 

AGB

AGB der Café Ilse – Ferienwohnungen

 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Ihren Aufenthalt in unseren Ferienwohnungen:

I. GELTUNGSBEREICH


1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen des Café Ilse, Am Burgparkplatz 2, in 07389 Ranis, Geschäftsführer: Erik Schumann (im Folgenden „FEWO“) zur Beherbergung sowie für alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Ferienwohnungen (Aufnahmevertrag, nachfolgend Vertrag genannt). Gegenständlicher Vertragstyp umfasst und ersetzt dabei folgende Begriffe: Beherbergung-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

II. VERTRAGSSCHLUSS,-PARTNER

1. Auf den Antrag des Gastes kommt durch dessen Annahme durch die FEWO der Vertrag zustande.

2. Vertragsparteien sind der Gast und die FEWO. Der FEWO steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

3. Hat ein Dritter für den Gast bestellt (nachfolgend Besteller), haften der Gast und der Besteller der FEWO gegenüber als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der FEWO eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Darüber hinaus ist der Besteller bei einer Bestellung für den Gast verpflichtet, diesem alle buchungsrelevanten Informationen weiterzuleiten.

4. Gruppenbuchungen sind nur über die Reservierungszentrale möglich. Bei Gruppen gelten gesonderte Bestimmungen, welche dem Gast in Textform bestätigt werden. Gruppenbuchungen sind ferner an Vorauszahlungsbestimmungen gebunden. Diese werden ebenfalls in Textform bestätigt. Soweit der Gast nicht Verbraucher ist, wird § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB hierbei abbedungen.

5. Die Unter-oder Weitervermietung und Überbelegung der überlassenen Wohnungen sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken als den der Beherbergung, sind grundsätzlich untersagt und bedürfen der vorherigen Zustimmung der FEWO in Textform. Für den Fall einer Zuwiderhandlung ist die FEWO berechtigt, vom Gast als Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten einschließlich eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung des Zimmers einen Betrag in Höhe 500,00 € in Rechnung zu stellen. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FEWO einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.

III. LEISTUNGEN

1. Die FEWO ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer entsprechend dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Im Falle einer Ausbuchung ist die FEWO berechtigt, den Gast in eine andere adäquate FEWO umzubuchen.

2. Der Gast, und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer II.3, der Besteller, sind verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von dem Gast in Anspruch genommenen
weiteren Leistungen, die vereinbarten bzw. geltenden Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder Besteller direkte oder über die FEWO beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und von der FEWO verauslagt werden.

3. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

IV. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind die Bettensteuer sowie lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, insbesondere anfallende Kurtaxen. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf dem Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss, werden die Preise entsprechend angepasst. Auf einen Vertrag mit einem Verbraucher findet diese Regelungen nur insoweit Anwendung, als dass der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

2. Die FEWO ist nach Vertragsabschluss nicht verpflichtet, einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung von der FEWO oder der Aufenthaltsdauer des Gastes zuzustimmen. Stimmt die FEWO zu, kann es die Zustimmung von der Bedingung abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der FEWO erhöht.

3. Die FEWO ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast, und im Falle der Ziffer II.3, vom Besteller, eine angemessene Vorauszahlung bis zur Höhe der vollen Übernachtungspreise oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder Kreditkartenabbuchung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung, die Zahlungstermine und/oder die Sicherheitsleistung sind in Textform zu vereinbaren.

4. Die FEWO ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthalts vom Gast und/oder entsprechend Ziffer II.3, vom Besteller, eine Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer IV.3 für bestehende und zukünftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer IV.3 geleistet wurde.

5. Rechnungen der FEWO sind ohne Fälligkeitsdatum ab Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug zu zahlen. Die FEWO kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast, und vom Besteller entsprechend Ziffer II.3, verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die FEWO berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 %, bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB beteiligt ist, in Höhe von 5% geltend zu machen. Der FEWO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

6. Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der FEWO aufrechnen oder verrechnen.

V. RAUCHVERBOT

Die FEWO ist ein Nichtraucherquartier. Es ist daher untersagt in den Wohnungen zu rauchen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung hat die FEWO das Recht, vom Gast als Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten einschließlich eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen
Vermietung des Zimmers einen Betrag in Höhe von 200,00 € zu verlangen. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FEWO einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.

VI. RÜCKTRITT DES GASTES (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DER FEWO (NO SHOW)

1. Eine Stornierung des mit der FEWO geschlossenen Vertrages durch den Gast ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die FEWO der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung haben jeweils in Textform zu erfolgen.

2. Sofern zwischen der FEWO und dem Gast ein zeitlich gebundener kostenfreier Rücktritt vom Vertrag vereinbart wird, kann der Gast bis zum vereinbarten Datum vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der FEWO auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber der FEWO ausübt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der fristgerechte Zugang der Rücktrittserklärung bei der FEWO.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart/ausgeschlossen oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt die FEWO einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die FEWO den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch bei einer Nichtinanspruchnahme der Leistung. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in geforderter Höhe entstanden ist.

4. Die Regelungen unter Ziffer V.3. gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass vom Gast 80 % des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen sind, sofern die Parteien nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen vereinbart haben. Dem Gast steht auch hier der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in geforderter Höhe entstanden ist.

VII. RÜCKTRITT DER FEWO

1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die FEWO in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der FEWO mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Darüber hinaus ist die FEWO auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine gemäß Ziffer IV.3 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von FEWO gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird.

3. Ferner ist die FEWO berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
a. falls höhere Gewalt oder andere von FEWO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, oder
b. Wohnungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falsche Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden. Wesentlich kann dabei die Identität des Gastes, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein, oder
c. wenn die FEWO begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der FEWO in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der FEWO zuzurechnen ist, oder
d. wenn der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist, oder
e. ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I.2. vorliegt.

4. Die Ausübung eines berechtigten Rücktritts durch die FEWO begründet keinen Anspruch des Gastes und/oder Bestellers auf Schadensersatz.

VIII. ZIMMERRÜCKGABE

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach hat die FEWO aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung, das Recht, bei nicht Freigabe des Zimmer bis 16:00 Uhr 50% und ab 18:00 Uhr 90% des vollen Logispreises (Tagespreis) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass die FEWO kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

IX. Hausregeln

1. Es ist untersagt, in den Gästewohnungen zu rauchen. Die FEWO behält sich das Recht vor im Fall einer Zuwiderhandlung vom Gast als Schadensersatz für die gesonderte aufzuwendenden Reinigungskosten, einschließlich eventueller Umsatzeinbußen, aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung des Zimmers einen Betrag in Höhe von 200,00 € zu verlangen. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FEWO einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.

2. Das Mitbringen eines Haustieres ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichende Regelungen in Sonderfällen, bedürfen einer Zustimmung durch die FEWO. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, den Wunsch, ein Haustier mitzubringen, vorab bekannt zu geben. Blinden-, Gehörlosen-, sowie andere vergleichbare Servicehunde bedürfen keiner Zustimmung und können kostenlos mitgeführt werden. Sie müssen allerdings vorab angemeldet werden. Stimmt die FEWO dem Mitbringen eines Haustieres zu, so geschieht dies unter der Bedingung, dass das Haustier unter der ständigen Aufsicht des Gastes steht sowie frei von Krankheiten ist und auch sonst keine Gefahr für andere Hausgäste und das Hauspersonal darstellt. Für das Haustier fällt eine Gebühr von 10,00 € pro Nacht sowie ggf. zusätzliche Endreinigungskosten an.

X. HAFTUNG DER FEWO

1. Die FEWO haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern die FEWO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Sonstige Schäden bedürfen im Hinblick auf ein Erstattungsbegehren einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die FEWO. Dabei steht einer Pflichtverletzung der FEWO, die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

2. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der FEWO auftreten, wird die FEWO bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, die FEWO rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

3. Für eingebrachte Sachen haftet die FEWO dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die FEWO empfiehlt die Nutzung des Hotelsafes (insofern vorhanden); die Zimmersafes (insofern vorhanden) gewährleisten keine risikofreie Verwahrung. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von insgesamt mehr als 800 € oder sonstige Sachen mit einem Wert von insgesamt mehr als 3.500 € einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit der FEWO.

5. Auch außerhalb seines Zimmers ist der Gast grundsätzlich dazu verpflichtet, auf seine Sachen und Wertgegenstände selbst aufzupassen. Die FEWO haftet nur nach Maßgabe der Ziffer IX.1. Sätze 1-4.

6. Weckaufträge, Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die FEWO übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und -auf Wunsch- gegen Entgelt, die Nachsendung derselben. Die FEWO haftet für Weckaufträge, Nachrichten, Post und Warensendungen nur nach Maßgabe der Ziffer IX.1. Sätze 1-4.

XI. HAFTUNG DES GASTES FÜR SCHÄDEN

1. Der Gast akzeptiert und verpflichtet sich, die Wohnung verantwortungsvoll zu nutzen. Bei Verstoß des Gastes gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung, verpflichtet sich der Gast, die FEWO ohne Erstattung vorab geleisteter Zahlungen zu verlassen.

2. Bei mutwilliger Beschädigung der Wohnungseinrichtung oder bei mutwilliger Verschmutzung, behält sich die FEWO gegenüber dem Gast das Recht der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung von mindestens 200,00 € für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten und Wiederherstellungskosten, einschließlich eventueller Umsatzeinbußen vor. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FEWO einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.

3. Sofern der Gast Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Mitreisende, Besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

4. Die FEWO kann vom Gast die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XII. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. Die auf der Website abgebildeten Fotos haben lediglich einen Hinweischarakter. Auch wenn alle Anstrengungen unternommen wurden, damit Fotografien, Grafikdarstellungen und wiedergegebene Texte zur Illustrierung der dargestellten FEWO einen möglichst genauen Eindruck der angebotenen Unterbringungsleistungen vermitteln, können insbesondere aufgrund von Änderungen der Ausstattung oder etwaiger Renovierungen Variationen möglich sein. Der Gast ist in dieser Hinsicht zu keinerlei Reklamation berechtigt.

2. Im Falle höherer Gewalt, durch Einwirkung Dritter, des Gastes oder dessen Partner, darunter Nichtverfügbarkeit des Internets, verhinderter Zugang zur Website, äußerer Eingriffe, Viren oder nicht autorisierter Vorauskasse durch die Bank des Einreichers, kann die FEWO nicht für die Nichtausführung oder eine schlechte Ausführung der Reservierung zur Verantwortung gezogen werden.

XIII. Verjährung

Ansprüche gegen die FEWO verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern Letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der FEWO oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der FEWO beruhen. Ansprüche von Verbrauchern verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.

2. Erfüllung-und Zahlungsort ist der Standort der FEWO.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck-und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Ranis. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Ranis.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.